Rechtsprechung
OVG Niedersachsen, 12.04.2010 - 4 PA 88/10 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- openjur.de
Versagung von Prozesskostenhilfe mangels vollständig ausgefüllter Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse
- Entscheidungsdatenbank Niedersachsen
§ 148 Abs. 1 VwGO; § 166 VwGO; § 117 Abs. 2 S. 1 ZPO
Aufforderung an den Beschwerdeführer zur Vorlage einer vollständig ausgefüllten Erklärung sowie der fehlenden Belege durch den Senat unter Fristsetzung bei Zurückweisung der Beschwerde gegen einen Beschluss wegen Ablehnung eines Antrags auf Bewilligung von ... - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Aufforderung an den Beschwerdeführer zur Vorlage einer vollständig ausgefüllten Erklärung sowie der fehlenden Belege durch den Senat unter Fristsetzung bei Zurückweisung der Beschwerde gegen einen Beschluss wegen Ablehnung eines Antrags auf Bewilligung von ...
Verfahrensgang
- VG Hannover, 25.02.2010 - 3 A 3314/09
- OVG Niedersachsen, 12.04.2010 - 4 PA 88/10
Papierfundstellen
- NJW 2010, 3050 (Ls.)
- NVwZ-RR 2010, 743
Wird zitiert von ... (2)
- OVG Niedersachsen, 31.03.2020 - 10 PA 68/20
Beurteilungsspielraum; Formularzwang; gerichtliche Kontrolldichte; Jugendhilfe; …
Daher musste sich der Klägerin die Notwendigkeit, eine vollständig ausgefüllte Erklärung nachzureichen, geradezu aufdrängen (vgl. Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 12.04.2010 - 4 PA 88/10 -, juris Rn. 4; …und Beschluss vom 01.07.2010 - 2 PA 238/10 -, juris Rn. 4), was vorliegend jedoch bis zum Ablauf der Beschwerdefrist nicht erfolgte. - OVG Niedersachsen, 01.07.2010 - 2 PA 238/10
Gewährung von Prozesskostenhilfe in der Beschwerdeinstanz bei erstinstanzlicher …
Daher musste sich dem Kläger die Notwendigkeit, eine vollständig ausgefüllte Erklärung nachzureichen, geradezu aufdrängen, und ihm musste bewusst sein, dass die Übersendung lediglich einiger Belege nicht ausreicht (vgl. hierzu Nds. OVG, Beschl. v. 12.4.2010 - 4 PA 88/10 -, juris Langtext Rdnr. 4).